Unser Dojo

 Individuelles Training für jedes Alter (8 – 80), jeder kann mit trainieren auch mit Handicap. Es kann jeder so weit mitmachen, wie er es von seiner Leistung her schafft. Bei uns lernt man, seinen Körper und seinen Geist im Einklang zu bringen. Konzentration, Selbstvertrauen und Kraftaufbau wird beim Training gefördert. 


Satzung des Karate Dojo Kuroda Hinterzarten
 VR32.0230

 

 

§ 1 Der Name des Vereins ist „ Karate Dojo Kuroda Hinterzarten „. Der Name und der Verein ist in das Vereinsregister des . Amtsgericht Freiburg im Breisgau , -Registergericht -, Bismarckallee 2, eingetragen und hat seinen Sitz in Hinterzarten. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes (SBSB) , des Landesfachverbandes (KVBW) und dem Deutschen Karate Verband e.V. (DKV).

§ 2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Ziel
 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung. Zweck ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die körperliche und geistige Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im Karate, sowie die . Organisation von Wettkämpfen und Lehrgängen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Parteipolitische, konfessionelle oder rassistische Zwecke dürfen. innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
 Die Mitglieder teilen sich in aktive und fördernde Mitglieder. Die aktiven Mitglieder sind zur Mitarbeit verpflichtet, die Fördermitglieder sind berechtigt an den Vereinsveranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jeder kann einen Antrag auf Fördermitgliedschaft stellen. Am Jahresende bekommt das Fördermitglied eine . Spendenbescheinigung. Bei einer Mitgliederversammlung wird dem Fördermitglied ein . Stimmrecht eingeräumt. ( siehe auch §12Abs.2)

§ 5 Über Aufnahmeanträge, die schriftlich an den Vorstand zu richten sind, entscheidet dieser. Ablehnungen bedürfen keiner Begründung durch den Vorstand.
 Durch die Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszweckes, es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins.

§ 6 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod durch Austritt oder durch Ausschluß. Austritt ist spätestens 6 Wochen vor Jahresende, dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Mitglied kann jede natürliche und rechtsfähige Person werden.

§ 7 Ein Mitglied darf aufgrund eines Vorstandsbeschlusses ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages.

§ 8 Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten. Fördernde Mitglieder zahlen einen festgelegten Mindestbeitrag. Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Trainer mit gültiger Lizenz erhalten je geleisteter Trainingsstunde 4€ unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich (unentgeltlich).

§ 9 Organe
 Die Organe des Vereins sind:
 a.) Die Mitgliederversammlung
 b.) Der Vorstand
 Der Vorstand besteht aus
 1. Vorsitzende / en
 2. Vorsitzende / en
 3. Vorsitzende / en
 Kassenwart
 Schriftführer / in
 Jugendwart
 Pressewart
 Webmaster
 Trainer /in mit gültiger Trainerlizenz
 Der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der 3.Vorsitzende ist . Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist berechtigt allein . den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

§10 Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch die/den 1.Vorsitzende/n einberufen. . Darüberhinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

§11 Jede Mitgliederversammlung wird von der/dem 1.Vorsitzende/n oder von dem Beauftragten unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen . mittels einfachen Brief, oder wenn von allen Mitgliedern eine E-Mail . Adresse vorliegt dann auf dem elektronischen-Datenwege, einberufen. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist gleichzeitig mitzuteilen.

§12 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, Vertretung ist unzulässig. Über die Beschlüsse ist Protokoll zu führen, das von einem
 vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und der/dem Protokollantin/en unterzeichnet sein muß.

§13 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2Jahre . gewählt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch geheime Wahl. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Die Kassenprüfer werden ebenfalls von der Mitgliederversammlung gewählt. Abwesende können gewählt werden, wenn sie zuvor ihre. Bereitschaft, das Amt anzunehmen, erklärt haben.

§14 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch Mehrheitsbeschluss.

§15 Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Vorschläge zur Tagesordnung können bis unmittelbar vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

§16 Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3 Mehrheit der . . Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§17 Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke sind sämtliche Verbindlichkeiten . des Vereins zunächst zu tilgen. Das übrige Vereinsvermögen fällt der Bergwacht Schwarzwald e.V. Abteilung: Ortsgruppe Hinterzarten, Basler Landstraße 90, 79111 Freiburg, Steuernummer : 06469/42115 zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.